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§ 11 PatVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Sonstige Inhalte

§ 11.

Der Wirksamkeit einer Patientenverfügung steht es nicht entgegen, dass darin weitere Anmerkungen des Patienten, insbesondere die Benennung einer konkreten Vertrauensperson, die Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person oder die Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person, enthalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40077283

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