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§ 11 Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2006

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 11

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß § 8 Abs. 3 der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen und in gedruckter Form zu veröffentlichen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion hat den im Bereich der bevölkerungs- und sozialstatistischen Veröffentlichungen der Bundesanstalt üblichen Standards zu entsprechen und zudem einen ausführlichen Bericht über die Datenqualität samt der zum Verständnis erforderlichen Begriffs- und Konzepterläuterungen (Metadaten) zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017

Gesetzesnummer

20004697

Dokumentnummer

NOR40077074

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