Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 10
(1) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Schlagworte
Auskunftspflicht
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017
Gesetzesnummer
20004697
Dokumentnummer
NOR40193935
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