Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 15.
(1) § 2, § 4 Z 2 lit. c, § 5 samt Überschrift, § 6, § 7 Abs. 2, §§ 8 und 9, § 10 samt Überschrift, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 2 bis 6, §§ 14 und 15 jeweils samt Überschrift sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2020, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 2 außer Kraft.
(2) Auf die Grundausbildung von Auszubildenden, die ihrer Grundausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 zugewiesen wurden, ist – mit Ausnahme von § 9 Abs. 3 und § 10 –weiterhin die vor BGBl. II Nr. 13/2020 geltende Rechtslage anzuwenden.
(3) § 6 Abs. 2 Z 1, 2 und 7, § 6 Abs. 6, § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 152/2023, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1 außer Kraft.
(4) Auf die Grundausbildung von Auszubildenden, die ihrer Grundausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 zugewiesen wurden, ist weiterhin die vor BGBl. II Nr. 152/2023 geltende Rechtslage anzuwenden, sofern diese zum 31.12.2022 mindestens zwei Drittel der Module gemäß der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2020 absolviert haben.
Schlagworte
Inkrafttretensbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20004691
Dokumentnummer
NOR40253037
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