Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten
§ 10.
(1) Auszubildende des Österreichischen Patentamtes können im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes anderen auszuwählenden Organisationseinheiten aus unterschiedlichen Fachbereichen zugeteilt werden, wenn die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten dies als notwendig oder sinnvoll erachtet. Dabei soll den Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 hat die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten die Organisationseinheiten, denen die Auszubildenden zugeteilt werden sollen, sowie die Dauer der Zuteilung festzulegen.
Schlagworte
Aufgabenfeld, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20004691
Dokumentnummer
NOR40220618
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