vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2016

Dauer und Aufbau der Grundausbildung

§ 5

(1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.

(2) Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:

Phase

1

2

3

L

e

h

r

g

a

n

g

s

k

o

n

fe

r

e

n

z

4

E

i

g

n

u

n

g

s

k

o

n

f

e

r

e

n

z

5

Bezeichnung des Ausbildungs-

abschnitts

Einführung

Praxisblock I (begleitende Einführung in das Arbeitsfeld)

Berufs-spezifische Grundlagen

Praxisblock II

(Integration in das Arbeitsfeld)

Vertiefung und Abschluss

Ausbildungs-

form

Lehrgänge; allenfalls

e-learning-Systeme

Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen

Lehrgänge; allenfalls

e-learning-Systeme

Schulungen am

Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen

Lehrgänge; allenfalls

e-learning-Systeme

Dauer

3 Wochen

8 Wochen

24 Wochen

13 Wochen

4 Wochen

Ort

Ausbildungs-

zentrum

(oder Außenstelle)

Aus-bildungs-anstalten

Ausbildungs-zentrum

(oder Außenstelle)

Stamm-anstalt

Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle)

(3) Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind, gilt als Stammanstalt eine vom Bundesministerium für Justiz festzulegende Justizanstalt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte