Gestaltung der Grundausbildung
§ 4
(1) Die Ausbildungsmodule haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung, insbesondere auch e-learning-Systeme, zu nutzen.
(2) Die Ausbildung ist nach folgenden allgemeinen Leitsätzen zu gestalten:
- 1. die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
- 2. die Ausbildung orientiert sich an einer an der Menschenwürde orientierten Grundhaltung;
- 3. die Ausbildung orientiert sich an den aktuellen Erkenntnissen der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie;
- 4. in der Ausbildung tätige Personen üben eine Vorbildwirkung aus;
sie sind besonders qualifiziert und verfügen über eine positive (selbst)kritische Haltung;
- 5. Weiterbildung und permanente Weiterentwicklung sind Voraussetzungen für professionelles Handeln;
- 6. Erhaltung der mentalen und körperlichen Gesundheit ist Teil der Ausbildung und bleibendes Erfordernis während des gesamten Berufslebens; sie liegt auch in der Eigenverantwortung;
- 7. Qualitätssicherung erfolgt durch regelmäßige Evaluierung.
(3) Die praktische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:
- 1. Praxisausbildungszeiten sind den Ausbildungserfordernissen der Teilnehmer gewidmet und nicht dem Regelbetrieb der Justizanstalt;
- 2. Praxisausbildung ist stufenweises, begleitetes Heranführen an eigenverantwortliches Arbeiten;
- 3. Ausbildungsinhalte und Lernerfolg werden reflektiert und schriftlich dokumentiert.
(4) Die theoretische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:
- 1. die theoretische Ausbildung vermittelt praxisrelevantes Grundwissen;
- 2. der Unterricht erfolgt vernetzt und fächerübergreifend, auch in seminaristischer Form;
- 3. e-learning ist ein wesentlicher Bestandteil des Lernprozesses;
er wird durch Präsenzunterricht ergänzt.
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