§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Dauer und Aufbau der Grundausbildung

§ 5

(1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.

(2) Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:

Phase

1

2

3

L

e

h

r

g

a

n

g

s

k

o

n

f

e

r

e

n

z

4

E

i

g

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u

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g

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k

o

n

f

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r

e

n

z

5

Bezeichnung des Ausbildungs-abschnitts

Einführung

Praxisblock I

(begleitende Einführung in das
Arbeitsfeld)

Berufs-spezifische Grundlagen

Praxisblock II

(Integration in das
Arbeitsfeld)

Vertiefung
und Abschluss

Ausbildungs-form

Lehrgänge;

allenfalls
e-learning-Systeme

Schulungen am Arbeitsplatz;

praktische Verwen-dungen

Lehrgänge;

allenfalls
e-learning-Systeme

Schulungen am Arbeitsplatz;

praktische Verwen-dungen

Lehrgänge;

allenfalls
e-learning-Systeme

Dauer

3 Wochen

10 Wochen

18 Wochen

17 Wochen

4 Wochen

Ort

Ausbildungs-zentrum

(oder
Außenstelle)

Ausbildungs-anstalten

Ausbildungs-zentrum

(oder
Außenstelle)

Stammanstalt

Ausbildungs-zentrum

(oder
Außenstelle)

(3) Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind, gilt als Stammanstalt eine von der Dienstbehörde erster Instanz festzulegende Justizanstalt.

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