Dauer und Aufbau der Grundausbildung
§ 5
(1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.
(2) Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:
Phase | 1 | 2 | 3 | L e h r g a n g s k o n f e r e n z | 4 | E i g n u n g s k o n f e r e n z | 5 |
Bezeichnung des Ausbildungs-abschnitts | Einführung | Praxisblock I (begleitende Einführung in das | Berufs-spezifische Grundlagen | Praxisblock II (Integration in das | Vertiefung | ||
Ausbildungs-form | Lehrgänge; allenfalls | Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen | Lehrgänge; allenfalls | Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen | Lehrgänge; allenfalls | ||
Dauer | 3 Wochen | 10 Wochen | 18 Wochen | 17 Wochen | 4 Wochen | ||
Ort | Ausbildungs-zentrum (oder | Ausbildungs-anstalten | Ausbildungs-zentrum (oder | Stammanstalt | Ausbildungs-zentrum (oder |
(3) Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind, gilt als Stammanstalt eine von der Dienstbehörde erster Instanz festzulegende Justizanstalt.
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