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§ 15 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

§ 15

Voraussetzungen für die Zulassung zur (abschließenden) Dienstprüfung sind:

  1. 1. die Absolvierung der Lehrgänge nach § 5,
  2. 2. die praktische Verwendung in dem im § 12 festgelegten Ausmaß,
  3. 3. der positive Abschluss aller Teilprüfungen (§ 14 Abs. 2) und
  4. 4. eine positive Stellungnahme der Eignungskonferenz (§ 13).

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