§ 15
Voraussetzungen für die Zulassung zur (abschließenden) Dienstprüfung sind:
- 1. die Absolvierung der Lehrgänge nach § 5,
- 2. die praktische Verwendung in dem im § 12 festgelegten Ausmaß,
- 3. der positive Abschluss aller Teilprüfungen (§ 14 Abs. 2) und
- 4. eine positive Stellungnahme der Eignungskonferenz (§ 13).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
