Artikel 37
Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
(1) Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Maßnahmen, um Personen, die an der Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat beteiligt sind oder waren, zu ermutigen, den zuständigen Behörden für Ermittlungs- und Beweiszwecke nützliche Informationen zu liefern und den zuständigen Behörden sachbezogene, gezielte Hilfe zu gewähren, die dazu beitragen könnte, Straftätern die Erträge aus Straftaten zu entziehen und solche Erträge wiederzuerlangen.
(2) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, in geeigneten Fällen die Möglichkeit der Strafmilderung für Angeklagte vorzusehen, die bei den Ermittlungen oder bei der Strafverfolgung in Bezug auf eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat erhebliche Zusammenarbeit leisten.
(3) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die Möglichkeit vorzusehen, dass einer Person, die bei den Ermittlungen oder bei der Strafverfolgung in Bezug auf eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat erhebliche Zusammenarbeit leistet, Immunität von der Strafverfolgung gewährt wird.
(4) Der Schutz dieser Personen wird sinngemäß nach Artikel 32 gewährleistet.
(5) Kann eine in Absatz 1 genannte Person, die sich in einem Vertragsstaat aufhält, den zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaats erhebliche Zusammenarbeit gewähren, so können die betreffenden Vertragsstaaten erwägen, im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Übereinkünfte über die mögliche Gewährung der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Behandlung durch den anderen Vertragsstaat zu schließen.
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