Artikel 38
Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Behörden
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Zusammenarbeit zwischen seinen Behörden und Amtsträgern auf der einen Seite sowie seinen für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden auf der anderen Seite zu fördern. Diese Zusammenarbeit kann darin bestehen,
- a) dass die erstgenannten Behörden und Amtsträger die letztgenannten Behörden von sich aus unterrichten, wenn begründeter Anlass zu der Vermutung besteht, dass eine der in Übereinstimmung mit den Artikeln 15, 21 und 23 umschriebenen Straftaten begangen wurde, oder
- b) dass die erstgenannten Behörden und Amtsträger den letztgenannten Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
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