Artikel 27
Teilnahme und Versuch
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat in jedweder Eigenschaft, zum Beispiel als Mittäter, Gehilfe oder Anstifter, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
(2) Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen treffen, um den Versuch der Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
(3) Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen treffen, um die Vorbereitung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
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