Artikel 28
Kenntnis, Vorsatz und Zweck als Tatbestandsmerkmale einer Straftat
Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)