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Artikel 72 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 72

KAPITEL 2

DIALOG IM SOZIALEN BEREICH

ARTIKEL 72

(1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.

(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Algeriens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben.

(3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit

  1. a)den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer und ihrer Unterhaltsberechtigten;b)Migration;c)der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Gaststaates verstoßen,d)Maßnahmen und Programmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Algeriens und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.

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