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Artikel 71 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 71

ARTIKEL 71

Die vom Assoziationsrat nach Artikel 70 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine für die Staatsangehörigen Algeriens oder der Mitgliedstaaten günstigere Regelung enthalten.

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