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Artikel 62 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 62

ARTIKEL 62

Tourismus und Handwerk

Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird vorrangig Folgendes angestrebt:

  1. –Intensivierung des Informationsaustauschs über Ströme und Politik in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und Handwerk;–Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und –verwaltung und der Ausbildung in anderen Tourismus- und Handwerksberufen;–Förderung des Erfahrungsaustauschs, um die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten;–Förderung des Jugendtourismus;–Unterstützung Algeriens bei der besseren Nutzung seines Potenzials in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und Handwerk und bei der Verbesserung des Image seiner Tourismusprodukte;–Unterstützung der Privatisierung.

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