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Artikel 61 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 61

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ARTIKEL 61

Energie und Bergbau

Ziel der Zusammenarbeit im Bereich Energie und Bergbau ist

  1. a)die Modernisierung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Regulierung der Tätigkeiten und die Förderung von Investitionen zu gewährleisten;b)die technische und technologische Modernisierung der Energie- und Bergbauunternehmen, um sie auf die Anforderungen der Marktwirtschaft und auf den Wettbewerb vorzubereiten;c)der Ausbau der Partnerschaft zwischen algerischen und europäischen Unternehmen bei Exploration, Erzeugung, Umwandlung, Bereitstellung und Energie- und Bergbaudiensten.

Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind

  1. –die Anpassung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten im Energie- und Bergbausektor an die Regeln der Marktwirtschaft durch technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;–die Unterstützung der Umstrukturierung der öffentlichen Unternehmen des Energie- und Bergbausektors;–der Ausbau der Partnerschaft auf den Gebieten
  1. – Exploration, Förderung und Umwandlung von Öl,
  2. – Erzeugung von Strom,
  3. – Verteilung von Erdölerzeugnissen,
  4. – Herstellung von Ausrüstung und Bereitstellung von Dienstleistungen für die Herstellung von Energieerzeugnissen,
  5. – bessere Nutzung des Bergbaupotenzials und Umwandlung;

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