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Artikel 56 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 56

ARTIKEL 56

Angleichung der Rechtsvorschriften

Ziel der Zusammenarbeit ist es, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen die Rechtsvorschriften Algeriens an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anzugleichen.

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