Artikel 57
ARTIKEL 57 |
Finanzdienstleistungen |
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung und Entwicklung der Finanzdienstleistungen.
Sie umfasst im Wesentlichen
- –einen Informationsaustausch über Regelungen und Praktiken im Finanzbereich sowie Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen;–Unterstützung der Reform des Bank- und Finanzwesens in Algerien, einschließlich der Entwicklung des Börsenmarktes.
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