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Artikel 57 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 57

ARTIKEL 57

Finanzdienstleistungen

Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung und Entwicklung der Finanzdienstleistungen.

Sie umfasst im Wesentlichen

  1. –einen Informationsaustausch über Regelungen und Praktiken im Finanzbereich sowie Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen;–Unterstützung der Reform des Bank- und Finanzwesens in Algerien, einschließlich der Entwicklung des Börsenmarktes.

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