Artikel 31
ARTIKEL 31 |
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr |
Für Dienstleistungen, die von Dienstleistungserbringern der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet Algeriens in anderer Form als im Wege einer gewerblicher Niederlassung oder des Aufenthalts natürlicher Personen im Sinne des Artikels 32 bzw. 33 erbracht werden, gewährt Algerien den Dienstleistungserbringern der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.
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