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Artikel 30 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 30

TITEL III

DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

ARTIKEL 30

Beiderseitige Verpflichtungen

(1) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dehnen die Behandlung, zu der sie nach Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „GATS“ genannt) verpflichtet sind, auf Algerien aus.

(2) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den algerischen Dienstleistungserbringern eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie nach der dem GATS als Anlage beigefügten Liste der spezifischen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten den Erbringern gleichartiger Dienstleistungen gewähren.

(3) Die Behandlung gilt weder für die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt, noch für die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten dem GATS als Anlage beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden.

(4) Algerien gewährt den Dienstleistungserbringern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach den Artikeln 31 bis 33.

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