Überwachungsplan
§ 3.
(1) Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände erfolgt die amtliche Kontrolle von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch mittels Stichproben auf Grund eines von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet erstellten Überwachungsplanes.
(2) Der Überwachungsplan nach Abs. 1 hat Folgendes zu beinhalten:
- 1. die Gruppen von Stoffen gemäß dem Anhang dieser Verordnung, gegliedert nach Tierart oder tierischen Primärerzeugnissen;
- 2. die Maßnahmen zur Untersuchung auf das Vorhandensein von
- a) Stoffen gemäß dem Anhang dieser Verordnung in Tieren, in deren Futter und Tränkwasser sowie an allen Orten, an denen die Tiere aufgezogen oder gehalten werden,
- b) Rückständen dieser Stoffe in lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie in tierischen Geweben und in tierischen Primärerzeugnissen;
- 3. die Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei den Probenahmen sowie den Umfang und die Häufigkeit der Probenahmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20004651
Dokumentnummer
NOR40076416
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