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§ 4 RueckstandskontrollV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2026

Inhalt der Pläne für die amtliche Kontrolle

§ 4.

(1) Im Kontrollplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 16 und im Überwachungsplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 werden die Untersuchungsparameter

  1. 1. für die Anwendung von Stoffen der Gruppe A des Anhanges I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 unter Bedachtnahme auf Hinweise einer vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse;
  2. 2. für die Anwendung von Stoffen der Gruppe B des Anhanges I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von Tierarzneimittelrückständen sowie im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstgehalte und Rückstandshöchstmengen für nach Unionsrecht zulässige Kokzidiostatika und Histomonostatika;
  3. 3. für die Anwendung von Pestiziden gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG , ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005 S. 1;
  4. 4. für die Anwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010 S. 1;
  5. 5. für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, ABl. Nr. L 119 vom 5. Mai 2023 S. 103 und
  6. 6. für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931

festgelegt.

(2) Im Importplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 18 werden die Untersuchungsparameter

  1. 1. für die Anwendung von Stoffen der Gruppe A des Anhanges II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644;
  2. 2. für die Anwendung von Stoffen der Gruppe B des Anhanges II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 und
  3. 3. für die Einhaltung der Höchstgehalte von Kontaminanten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931

festgelegt.

(3) Im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten bestimmter Stoffe sind neben den auf Europäischer Ebene kundgemachten Richtwerten auch die im Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage, veröffentlichten nationalen Aktions- und Richtwerte zu berücksichtigen.

Schlagworte

Aktionswert

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40279280

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