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§ 24 FlUV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.2006

Kennzeichnung

§ 24

(1) Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des § 8 auszustellen.

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