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§ 23 FlUV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Beurteilung

§ 23.

(1) Fischereierzeugnisse sind genussuntauglich, wenn

  1. 1. zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang II gegeben ist;
  2. 2. sie Rückstände in unzulässiger Höhe enthalten;
  3. 3. den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMSVG oder gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 verboten ist;
  4. 4. andere sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang II genannt sind, vorliegen und das Fleisch als nicht sicher im Sinne des LMSVG einzustufen ist.

(2) Bei Verdacht auf oder Nachweis von Rückständen oder anderen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, ist gemäß den Rückstandskontrollvorschriften vorzugehen.

(3) Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und gemäß § 17 zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40220017

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