5. Hauptstück
Schlussbestimmungen Verweisungen
§ 78.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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5. Hauptstück
Schlussbestimmungen Verweisungen
§ 78.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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