Vollziehung
§ 79.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen;
- 2. hinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
- 3. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40202615
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)