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§ 7 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Rechtswirkungen der Anerkennung

§ 7.

(1) Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt und haben die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“ im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen. Anerkannte Studienangebote haben die Bezeichnung „Privater Hochschullehrgang“ im Namenszug des Studienangebots anzuführen.

(2) Für anerkannte private Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 33 sowie der Abschnitte 1 bis 5 des 2. Hauptstücks. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(3) Private Pädagogische Hochschulen sowie private Hochschullehrgänge unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds (§ 24).

(3a) Die Curricula oder deren Teile für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion sind im Sinne von Art. 15 StGG durch die anerkannten konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.

(4) Konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen sind die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals (einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer) wie sie dem Aufwand öffentlicher Pädagogischer Hochschulen vergleichbarer Art und Größe entsprechen, zu gewähren.

(5) Die Subventionierung kann dabei durch die Zuweisung von Planstellen sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für Leistungen Dritter, wie sie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen für personalkapazitätswirksame Leistungen zur Verfügung stehen, erfolgen.

(5a) In den Angelegenheiten des § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 kann das den anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen zur Dienstleistung zugewiesene Personal Tätigkeiten für den Erhalter im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund erbringen. Dabei ist der Gesamtzeitaufwand für diese Tätigkeiten festzuhalten und die Aufzeichnungen darüber sind dem Bund zur Verfügung zu stellen. § 3 Abs. 9 letzter Satz ist hinsichtlich des Personals in vergleichbarem Ausmaß für anerkannte private Pädagogische Hochschulen anwendbar.

(6) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals unter sinngemäßer Anwendung der §§ 30 und 31 nach Maßgabe einer jährlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied festzulegenden Planung zu gewähren. Dies gilt nicht für die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung.

(7) Die Änderung der Bezeichnung oder eines Standorts einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder eines anerkannten privaten Hochschullehrgangs oder die Änderung der Bezeichnung des akademischen Grades, der nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll, ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung anzuzeigen. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Änderung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Änderung entgegenstehen. Mit der Anzeige sind allfällige Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit erforderlich sind.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40237266

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