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§ 69 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

6. Abschnitt

Studienbeiträge Studienbeitrag

§ 69.

(1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

  1. 1. eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 38 Abs. 1 und 1a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen,
  2. 2. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 38b, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist,
  3. 3. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 38c, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt,
  4. 4. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 38d Abs. 1, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,
  1. um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(2) Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 NAG verfügen, haben einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(3) Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(4) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen und Universitäten, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt.

(5) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Pädagogischen Hochschule als Drittmittel gemäß § 77. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Pädagogischen Hochschulen und bzw. oder Universitäten gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Pädagogischen Hochschulen und bzw. oder Universitäten zugelassen sind, ist unter den beteiligten Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.

(6) Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen (Studienbeitragsverordnung).

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Bachelorstudium

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40232449

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