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§ 70 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Beitragsfreiheit und Beitragspflicht betreffend Hochschullehrgänge

§ 70.

Die Teilnahme an Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 1 bis 3a, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

Schlagworte

Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40237326

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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