Beitragsfreiheit und Beitragspflicht betreffend Hochschullehrgänge
§ 70.
Die Teilnahme an Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 1 bis 3a, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
Schlagworte
Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40237326
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