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§ 2 RegisterzählungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1. 1. Unternehmen: Unternehmen gemäß Abschnitt III, lit. A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1.
  2. 2. Arbeitsstätte: Arbeitsstätte gemäß Abschnitt III, lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.
  3. 3. Wohnadresse: Adresse, die die Merkmale der lit. C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, aufweist.
  4. 4. Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.
  5. 5. Privathaushalt: Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter Z 4 fallen.
  6. 6. Basisdaten: Daten, die gemäß § 4 erhoben werden.
  7. 7. Vergleichsdaten: Daten, die gemäß § 5 Abs. 1 erhoben werden.

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