Vollziehung
§ 13.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich § 1 Abs. 2 die Bundesregierung;
- 2. hinsichtlich § 1 Abs. 3 jene Bundesministerin oder jener Bundesminister, die oder der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;
- 3. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 7 der Bundesminister für Inneres;
- 4. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
- 5. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
- 6. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Finanzen;
- 7. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 6 der Bundesminister für Arbeit;
- 8. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 8 Abs. 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
- 9. hinsichtlich der §§ 5 und 6 die oder der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;
- 10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
Schlagworte
Gebäudezählung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
20004583
Dokumentnummer
NOR40240751
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