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§ 13 RegisterzählungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2021

Vollziehung

§ 13.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich § 1 Abs. 2 die Bundesregierung;
  2. 2. hinsichtlich § 1 Abs. 3 jene Bundesministerin oder jener Bundesminister, die oder der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;
  3. 3. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 7 der Bundesminister für Inneres;
  4. 4. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
  5. 5. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  6. 6. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Finanzen;
  7. 7. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 6 der Bundesminister für Arbeit;
  8. 8. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 8 Abs. 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  9. 9. hinsichtlich der §§ 5 und 6 die oder der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;
  10. 10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Schlagworte

Gebäudezählung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20004583

Dokumentnummer

NOR40240751

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