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§ 26 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Abfallbehandlung

§ 26

(1) Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten.

(2) Abfälle aus Munitionslagern sind in Munitionsabfälle und andere betriebliche Abfälle zu trennen.

(3) Munitionsabfälle sind zunächst durch Delaborieren und Inertisieren der Komponenten so zu trennen, dass ein möglichst großer Anteil ohne Explosiv- und Wirkstoff einer stofflichen Verwertung zugeführt werden kann.

(4) Für die Vernichtung der verbleibenden Komponenten mit untrennbarem Explosivstoff- oder Wirkstoffanteil sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung munitionsspezifische validierte Verfahren festzulegen, die nach dem jeweils geltenden Stand der Technik den Aspekten der Unfallverhütung, des Bedienstetenschutzes und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen haben. Bei der Festlegung dieser Verfahren ist auf die jeweils zu vernichtende Gesamtmenge Bedacht zu nehmen. In diesen Verfahren ist insbesondere eine Überwachung der freiwerdenden Schadstoff- und Schallemissionen, in Abhängigkeit von jeweils festzulegenden Mengenschwellen, vorzuschreiben. Im Übrigen haben diese Verfahren Bestimmungen über die Entsorgung bei der Vernichtung anfallender Rückstände zu enthalten.

(5) Die Behandlung anderer betrieblicher Abfälle aus Munitionslagern ist unter Bedachtnahme auf die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft bestehenden Vorschriften durchzuführen.

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