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§ 27 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Sicherheitsüberprüfung

§ 27

Militärische Munitionslager und deren besondere Einrichtungen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen.

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