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§ 25 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Erste Hilfe und Unfallverhütung

§ 25

(1) Für den Fall eines durch Umsetzung von militärischer Munition bedingten Unfalles sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten Maßnahmen zur Ersthilfe und der raschen weiteren medizinischen Versorgung zu planen und die erforderliche angemessene Ausstattung bereitzustellen. Die festgelegten Regelungen und bereitgestellte Ausstattung sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und nötigenfalls zu adaptieren.

(2) In militärischen Munitionslagern sind geeignete Räumlichkeiten mit der für die Erste Hilfe notwendigen Ausstattung einzurichten.

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