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§ 24 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

5. Hauptstück

Beschaffenheit besonderer Einrichtungen sowie besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung Brandschutzeinrichtungen

§ 24

(1) Für jedes Munitionslager ist ein Brandschutz einzurichten und zu unterhalten. Hierbei sind bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Verhütung von Feuer zu treffen und Brandmeldeeinrichtungen zu errichten.

(2) Der Brandschutz hat mindestens zu bestehen aus

  1. 1. einem Brandschutzelement,
  2. 2. einer Brandschutzordnung,
  3. 3. einem Brandschutzbuch,
  4. 4. einem Brandschutzplan,
  5. 5. einem Evakuierungsplan sowie
  6. 6. aus Brand- und Räumungsübungen sowie Löschgeräteunterweisungen.

(3) Die Aufgaben des Brandschutzelements haben zu umfassen

  1. 1. Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes im Munitionslager,
  2. 2. Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes im anliegenden Gefährdungsbereich in Zusammenarbeit mit Anrainern, der örtlich zuständigen Feuerwehr und den Verwaltungsbehörden, sodass durch die Nachbarschaft für das Munitionslager keine über das ortsübliche Maß hinausgehende brandschutztechnische Gefährdung entsteht,
  3. 3. Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes im Munitionslager,
  4. 4. Kontakte mit den örtlich zuständigen Verwaltungsbehörden und Feuerwehren und
  5. 5. innerbetriebliche Brandschutzunterweisungen und Weiterbildungen.

(4) Bei einem Brandfall im Munitionslager obliegt die Einsatzleitung für die komplette Einsatzdauer dem Kommandanten des Munitionslagers oder seinem Stellvertreter.

(5) Kann ein Brand nicht sofort unter Kontrolle gebracht werden, so ist die zivile Feuerwehr zu alarmieren und alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Evakuierung des Munitionslagers und des Schutzes vor eventuell zu erwartenden Explosionen zu treffen.

(6) In der Brandschutzordnung sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen festzuhalten.

(7) Im Brandschutzbuch sind festzuhalten

  1. 1. alle Meldungen über Verstöße gegen die Brandschutzordnung sowie betriebliche Veränderungen, die eine Erhöhung der Brandgefahr mit sich bringen,
  2. 2. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
  3. 3. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
  4. 4. Zu- und Abgänge an Feuerlöschgerät,
  5. 5. die durchgeführten Brandschutzübungen und daraus gewonnene Erkenntnisse,
  6. 6. alle Brände und deren Ursachen und
  7. 7. der regelmäßige Kontrollvermerk durch den zuständigen Vorgesetzten.

(8) Der Brandschutzplan ist nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen. Zusätzlich ist ein Evakuierungsplan zu erstellen. Mindestens einmal jährlich sind Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, so ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen. Alle Bediensteten von Munitionslagern sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.

(9) Das Brandschutzgerät ist periodisch auf den ordnungemäßen Zustand und die gegebene Einsatzbereitschaft zu überprüfen. Die Brandschutzordnung, der Evakuierungs- und der Brandschutzplan sind jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Bediensteten und allen sich sonst im Munitionslager aufhaltenden Personen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. In jedem Munitionslager sind die für die Brandbekämpfung notwendigen Einrichtungen und Geräte an geeigneten und deutlich gekennzeichneten Stellen bereit zu stellen.

(10) Wenn die Wasserversorgungsanlage eines Munitionslagers für eine wirksame Brandbekämpfung nicht ausreicht und auch aus nahe gelegenen natürlichen Gewässern eine jederzeit ausreichende Löschwasserentnahme nicht sichergestellt werden kann, so sind frostgeschützte Löschwasserbehälter unterirdisch oder überschüttet an geeigneten Stellen zu errichten und mit genormten Wasserentnahmevorrichtungen zu versehen.

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