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§ 23 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Blitzschutzanlagen

§ 23

Militärische Munitionslager sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten. Dabei ist auf die auf dem Gebiet der Elektrotechnik bestehenden Vorschriften Bedacht zu nehmen.

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