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§ 11 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Temperatur und Feuchtigkeit

§ 11

(1) Die Lagerkammern sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu schützen.

(2) Die Lagerkammern dürfen bei einer Innentemperatur von mindestens + 8°C keine größere relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen. Lagerkammern sind in Abhängigkeit von den zu fordernden Lagerbedingungen mit ausreichenden Lüftungsanlagen auszustatten.

(3) Entfeuchtungsgeräte, Schaltkästen und elektrische Sicherungen dürfen sich nicht innerhalb der Munitionslagerkammer befinden.

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