vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Beschaffenheit des Bodens

§ 12

Der Boden der Lagerräume, der jeweiligen Vorräume sowie allfälliger Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und schwer entflammbarem Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit hat 50 kN/m2 zu betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)