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§ 10 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Mehrkammernsysteme

§ 10

(1) Bei Mehrkammernsystemen ist für den Abstand zwischen den Lagerkammern folgender Mindestwert anzusetzen:

D = 2.0 * Q 1/3

D...

Dicke der Gesteinsstruktur zwischen den Kammern [m]

 

Q...

TNT Äquivalent der sich umsetzenden, gelagerten Explosivstoffmenge [kg]

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Unterschreitung des Lagerkammerabstandes zulässig, sofern die Ladedichte der Explosivstoffmenge einen Wert von 50 kg Explosivstoff pro m3 Volumen der Lagerkammer unterschreitet. In diesen Fällen ist vor Errichtung der Lagerkammern eine Analyse der örtlichen Gegebenheiten sowie der militärischen Munition und der damit verbundenen Gefahrenpotentiale durchzuführen.

(3) Beschränkt sich die eingelagerte militärische Munition auf die Munitionsgefahrenklassen 1.2 oder 1.4 sowie 1.2 und 1.4, so hat der Abstand zur Nachbarkammer mindestens 5 m zu betragen.

(4) Bei Mehrkammernsystemen ist im Verkehrsstollen gegenüber jedem Zugangsstollen jeweils ein Prellsack anzubringen. Der Abstand der Lagerkammern zum Verkehrsstollen ist so zu bemessen, dass im Verkehrsstollen im Fall einer Umsetzung von militärischer Munition keine schweren Schäden entstehen.

(5) Für den Fall einer Umsetzung von gelagerter militärischer Munition in einer Lagerkammer sind bei unterirdischen Munitionslagern mit mehreren Lagerkammern einzelne Kammern oder Gruppen von Kammern so durch Explosionsverschlüsse voneinander zu trennen, damit die Schadenswirkung bei Umsetzung der militärischen Munition auf den betroffenen Kammerbereich beschränkt bleibt. Die Explosionsverschlüsse sind so auszulegen, dass sie den zu erwartenden Belastungen widerstehen und damit ein Übergreifen der Umsetzung der militärischen Munition in benachbarte Kammern verhindert wird.

(6) Kann eine Umsetzung von militärischer Munition nicht auf einzelne Lagerkammern oder Gruppen von Lagerkammern eingeschränkt werden, so ist für die Bewertung die Gesamtexplosivstoffmenge aller Lagerkammern heranzuziehen.

(7) Das Offenhalten von Explosionsverschlüssen ist nur im Ausmaß der betrieblich erforderlichen Arbeitsvorgänge zulässig.

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