Ausgänge
§ 9
(1) Die Ausgänge unterirdischer Munitionslager sind so anzulegen, dass eine oberirdische Gefährdung nach Möglichkeit verhindert wird. Unterirdische Munitionslager mit mehreren Kammern sind mit mindestens zwei Ausgängen auszustatten.
(2) Die Zugänge zu den Lagerkammern und zu den Verbindungsstollen sind so auszubauen, dass der Verkehr sowie die Ein- und Auslagerung ohne Behinderung möglich ist.
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