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§ 8 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

2. Abschnitt

Unterirdische Munitionslager

Beschaffenheit

§ 8

(1) Unterirdische Munitionslager sind Lager, deren Lagerkammern und zugeordnete Gangsysteme in Bodenformationen so eingebettet sind, dass die Überdeckung bei einer Umsetzung der eingelagerten militärischen Munition standhält oder die Schadenswirkung entsprechend mindert. Diese Munitionslager können mit einer Lagerkammer als Einkammernsystem oder mit mehreren Lagerkammern als Mehrkammernsystem ausgestattet werden.

(2) Die jeweiligen Lagerkammern dürfen ausgeführt werden als

  1. 1. zweckspezifisch angelegte Kammern oder
  2. 2. künstliche oder natürliche Hohlräume, die für Lagerzwecke adaptiert worden sind.

(3) Als Mindestdicke der Bodenüberdeckung, für die das Standhalten bei einer Umsetzung der gelagerten Munition angenommen werden kann, ist anzusetzen:

D = 2.0 * Q 1/3

D...

Dicke der Bodenüberdeckung [m]

 

Q...

TNT Äquivalent der sich umsetzenden, gelagerten Explosivstoffmenge [kg]

Bei geringerer Dicke sind bei der Beurteilung des Gefährdungspotentials das Risiko und die Schadenswirkung eines Aufreißens der Überdeckung zu analysieren.

(4) Unterirdische Munitionslager sind in festem und trockenem Gestein anzulegen. Fehlstellen und Risse in den Wänden sind mit Beton zu füllen.

(5) Bei der Errichtung oder Adaptierung unterirdischer Munitionslager sind entsprechend dem Stand der Technik Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen innerhalb und außerhalb des Lagers möglichst gering zu halten. Dazu sind in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten geeignete Maßnahmen, wie die Auslegung der Stollengeometrie, die Ausführung der Wandflächen, die Anordnung von Prellsäcken und Expansionskammern, der Einbau von Explosionsverschlüssen und selbstschließenden Verschlüssen sowie die Anordnung von Traversen vor dem Ausgang, zu bewerten und bei der Bauplanung zu berücksichtigen.

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