Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung
§ 6.
Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung gemäß den Anlagen 10 bis 16 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die
- 1. über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
- 2. pädagogisch geeignet sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004516
Dokumentnummer
NOR40073710
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)