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Anlage 1 FH-MTD-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

Anlage 1

Fachlich-methodische Kompetenzen des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Physiotherapie gemäß § 2 Abs. 1 MTD-Gesetz erworben. Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, physiotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen physiotherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Geriatrie, Innere Medizin, Intensivmedizin, Kardiologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Orthopädie, Physikalische Medizin, Psychiatrie, Pulmologie, Rheumatologie, Traumatologie und Urologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte der Physiotherapie, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der Bewegungsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. 1. nach ärztlicher Anordnung die Physiotherapie als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; dies umfasst die Arbeitsschritte Problemidentifizierung, Planung, Umsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;
  2. 2. das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die physiotherapeutisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin oder mit anderen zuständigen Personen Rücksprache über fehlende relevante Informationen halten;
  3. 3. die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
  4. 4. die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
  5. 5. Kontraindikationen für die jeweilige physiotherapeutische Maßnahme erkennen;
  6. 6. Körperstellungen und Bewegungsmuster imaginieren und die Auswirkungen von Symptomen auf das Bewegungsverhalten erkennen;
  7. 7. einen physiotherapeutischen Befund basierend auf den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren durch Inspektion, Palpation und Funktionsuntersuchung erstellen;
  8. 8. einen Therapieplan erstellen, physiotherapeutische Ziele festlegen und den Therapieplan durchführen;
  9. 9. Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;
  10. 10. den Therapieplan mit dem Patienten oder der Patientin besprechen, auf seine oder ihre Bedürfnisse abstimmen und diesen oder diese zur Mitarbeit motivieren;
  11. 11. die Dosierung der Maßnahmen und den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und auf den Patienten oder die Patientin abstimmen;
  12. 12. physiotherapeutische Maßnahmen auch mit Gruppen von Personen durchführen und auf gruppendynamische Prozesse adäquat reagieren;
  13. 13. den Anforderungen des Qualitätsmanagements und der Hygiene Rechnung tragen;
  14. 14. den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  15. 15. die Wirkung unphysiologischer Belastungen auf das Bewegungssystem im Rahmen von Prävention und Therapie einschätzen, den physiotherapeutischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  16. 16. lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  17. 17. die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073711

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