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Artikel 26 Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 26

Finanzielle Mittel

(1) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die den finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens zukommt.

(2) Jede Vertragspartei stellt finanzielle Unterstützung im Hinblick auf ihre innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens durchgeführt werden sollen, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereit.

(3) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Nutzung bilateraler, regionaler, subregionaler und sonstiger multilateraler Wege zur Bereitstellung von Finanzmitteln für die Entwicklung und Stärkung umfassender sektorübergreifender Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, die Vertragsparteien sind. Dementsprechend sollen wirtschaftlich realisierbare Alternativen zur Tabakproduktion, einschließlich der Diversifizierung der Anbauprodukte, im Zusammenhang innerstaatlich entwickelter Strategien für eine nachhaltige Entwicklung in Betracht gezogen und unterstützt werden.

(4) Die in den einschlägigen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Finanz- und Entwicklungsinstitutionen vertretenen Vertragsparteien ermutigen diese Stellen, finanzielle Unterstützung für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bereitzustellen, um diese ohne Einschränkung ihrer Rechte auf Mitwirkung in diesen Organisationen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu unterstützen.

(5) Die Vertragsparteien vereinbaren Folgendes:

  1. a) Zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen sollen alle sachbezogenen möglicherweise und tatsächlich vorhandenen finanziellen, technischen oder sonstigen Mittel sowohl öffentlicher als auch privater Herkunft, die für Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs verfügbar sind, zum Wohl aller Vertragsparteien und insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, aufgebracht und genutzt werden;
  2. b) das Sekretariat berät Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf Ersuchen über die verfügbaren Finanzierungsquellen, um ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erleichtern;
  3. c) die Konferenz der Vertragsparteien überprüft auf ihrer ersten Tagung die tatsächlich und möglicherweise vorhandenen Hilfsquellen und Unterstützungsmechanismen auf der Grundlage einer vom Sekretariat durchgeführten Untersuchung und anderer sachdienlicher Informationen und prüft deren Angemessenheit, und
  4. d) die Ergebnisse dieser Überprüfung werden von der Konferenz der Vertragsparteien bei der Feststellung der Notwendigkeit zur Verbesserung der vorhandenen Mechanismen oder zur Einrichtung eines freiwilligen weltweiten Fonds oder anderer geeigneter Finanzierungsmechanismen berücksichtigt, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bei Bedarf zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, um sie bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zu unterstützen.

Schlagworte

Finanzinstitution

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20004509

Dokumentnummer

NOR40223355

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