Artikel 25
Beziehungen zwischen der Konferenz der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen
Um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens zu gewährleisten, kann die Konferenz der Vertragsparteien um die Zusammenarbeit zuständiger internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen, einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, ersuchen.
Schlagworte
Finanzinstitution
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20004509
Dokumentnummer
NOR40223354
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