TEIL IX: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Artikel 27
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien auf diplomatischem Weg um eine Beilegung der Streitigkeiten durch Verhandlung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl, einschließlich der Inanspruchnahme guter Dienste, der Vermittlung oder des Vergleichs. Kann durch gute Dienste, Vermittlung oder Vergleich keine Einigung erzielt werden, so entbindet dies die Streitparteien nicht von ihrer Verpflichtung, sich weiter um eine Beilegung der Streitigkeit zu bemühen.
(2) Bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder der förmlichen Bestätigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach kann ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Verwahrer schriftlich erklären, dass sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Absatz 1 gelöst wird, ein Ad-hoc-Schiedsverfahren nach den von der Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens zu beschließenden Verfahren als obligatorisch anerkennt.
(3) Dieser Artikel findet auf jedes Protokoll und zwischen den Vertragsparteien des Protokolls Anwendung, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20004509
Dokumentnummer
NOR40223356
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