TEIL VI: FRAGEN IN BEZUG AUF DIE HAFTUNG
Artikel 19
Haftung
(1) Für die Zwecke der Eindämmung des Tabakgebrauchs erwägen die Vertragsparteien, nötigenfalls gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen oder ihre geltenden Gesetze weiterzuentwickeln, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung, gegebenenfalls einschließlich des Schadensersatzes, zu regeln.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten beim Austausch von Informationen durch die Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 zusammen; hierzu gehören
- a) Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakerzeugnissen und des Passivrauchens nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und
- b) Informationen über geltende Gesetze und sonstige Vorschriften sowie die einschlägige Rechtsprechung.
(3) Die Vertragsparteien gewähren einander, soweit angebracht und untereinander vereinbart, innerhalb der Grenzen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Grundsätze, der innerstaatlichen Rechtspraxis und anwendbarer bestehender vertraglicher Vereinbarungen Unterstützung bei Gerichtsverfahren über die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
(4) Das Übereinkommen berührt oder beschränkt nicht die Rechte der Vertragsparteien auf Zugang zu den Gerichten der jeweils anderen Vertragsparteien, soweit derartige Rechte bestehen.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien kann sich nach Möglichkeit zu einem frühen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Arbeit zuständiger internationaler Foren mit Haftungsfragen befassen; hierzu gehören geeignete internationale Methoden zur Behandlung dieser Fragen und geeignete Mittel, um die Vertragsparteien auf Ersuchen bei ihren gesetzgeberischen und sonstigen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20004509
Dokumentnummer
NOR40223348
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